Am 18. Dezember 1912 erkundigt sich der Finanzdirektor des Kantons Solothurn bei seinem Kollegen in Luzern, ob der Kanton Luzern über eine selbständige Finanzkontrolle verfüge. Die Antwort lautet NEIN. Formell kontrolliert das Finanzdepartement die Finanzen, faktisch und in erster Linie liegt die Kontrolle jedoch bei den Departementsvorstehern. Der Luzerner Finanzdirektor verweist auf ein vom Regierungsrat angenommenes Postulat: «Die Departemente werden eingeladen, Budgetüberschreitungen, welche nicht durch Beschlüsse des Grossen Rates oder des Regierungsrates veranlasst worden sind, tunlichst zu vermeiden. Von Überschreitungen im Betrage von über Fr.1,000 ist jeweils dem Regierungsrat Mitteilung zu machen.»
1933 ermächtigt der Regierungsrat das Finanzdepartement, aus den Beamten seines Departementes zwei Revisoren zu ernennen und diese mit der Überwachung der Kassen der Staatsverwaltung, der staatlichen Anstalten, Salzfaktoreien, Statthalterämter und Amtsgerichte zu beauftragen. Am 24. Oktober 1933 werden folgende Herren zu Revisoren ernannt:
- Hans Bucher, Bücherexperte der kantonalen Steuerverwaltung
- Johann Helfenstein, Staatsbuchhalter
- Jakob Lang, Gehilfe der kantonalen Steuerverwaltung
1936 wird die Errichtung einer selbständigen Finanzkontrolle erneut zum Thema. Eine Abklärung bei allen Kantonen hinsichtlich der Organisation der Finanzkontrolle ergibt folgendes Bild:
Besondere Kontrollorgane; staatliche Revisoren: ZH, BE, BS, SH, AG, TG, TI, VD, NE, GE
Kontrolle durch private Treuhandgesellschaften: GL
Kontrolle durch die Staatsbuchhaltung: LU, SO, AR, GR
Keine organisierte Finanzkontrolle: UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, BL, AI, SG, WS
Der Staatsbuchhalter Johann Helfenstein spricht sich in einem Schreiben vom 4. September 1937 gegen einen selbständigen Kontrolleur ausserhalb der Staatsbuchhaltung aus: «Ein neuer Kontrolleur würde nicht nur ein hohes Salair, sondern wohl auch ein eigenes Bureau beanspruchen & bald müsste wohl auch noch ein Kanzlist oder gar ein Sekretär zugezogen werden. Bis der neue Kontrolleur dazu noch einigermassen eingearbeitet wäre und bis er alle Verwaltungen kenne würde, dürften Jahre vergehen. Bei der Wichtigmacherei, die diesen Herren zudem gewöhnlich noch eigen ist, würden sie die Funktionäre noch nervös machen & sie verärgern.» (Quelle: Staatsarchiv, AKT 42/1480-1492).
Der Regierungsrat beschliesst am 6. September 1937, dass sich der Staatsbuchhalter vermehrt der Finanzkontrolle widmen soll, ohne seine bisherige Funktion aufzugeben. Er wird von bisherigen Aufgaben entlastet, indem ihm ein Adjunkt zur Seite gestellt wird. «Auf diese Weise», schreibt der Regierungsrat, «wird sich der geplante weitere und abschliessende Ausbau der Finanzkontrolle mit verhältnismässig bescheidenen Mehrkosten bewerkstelligen lassen.».