2025 hat die Finanzkontrolle bei den Dienststellen des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) 16 Prüfungen durchgeführt. Dem Departement sind das Departementssekretariat (BUWDDS) und die Dienststellen Landwirtschaft und Wald (lawa), Raum und Wirtschaft (rawi), Umwelt und Energie (uwe) sowie Verkehr und Infrastruktur (vif) angegliedert.
Die Finanzkontrolle hat die Rechnung 2025 aller Dienststellen im BUWD geprüft. Die Buchführung und die relevanten Informationen des BUWD zur Jahresrechnung 2025 des Kantons Luzern entsprechen, mit Ausnahme des nachfolgend beschriebenen Fehlers bei der Dienststelle rawi, den finanzrechtlichen Vorgaben.
Die Prüfung der Beschaffungsprozesse in den Dienststellen des BUWD ergab, dass die Zuständigkeiten im Beschaffungswesen klar geregelt sowie Vorgehen und Verfahren definiert sind. Beschaffungsrechtliche Vorgänge werden grösstenteils erkannt und es wird mehrheitlich das korrekte Verfahren angewendet. Die Anwendung eines inkorrekten Beschaffungsverfahrens war meist auf eine falsche Bestimmung des Auftragswertes zurückzuführen. Verbesserungspotential besteht in der Einhaltung der Publikationspflicht und bei den jährlich zu erstellenden Vergabestatistiken.
Es folgen weitere wichtige Feststellungen und Beurteilungen aus Prüfungen im BUWD.
Organisation und Verwendung des Fonds Mehrwertabgaben (BUWDDS)
Aufgrund der Vorgaben aus dem Raumplanungsgesetz haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eine Mehrwertabgabe zu entrichten, falls deren Land durch eine Anpassung der Bau- und Zonenordnung oder den Erlass wie auch die Änderung eines Bebauungsplanes einen Mehrwert erfährt. Durch Einzonungen entstandene Mehrwerte sind in einem vom Kanton verwalteten Fonds zu äufnen (§ 105d PBG, SRL Nr. 735). Per Ende 2025 belief sich der Fondsbestand auf knapp 10 Millionen Franken.
Auslöser für den fondsrelevanten Mehrwertausgleich ist jeweils ein Ortsplanungsverfahren. Die Gemeinden sind von Gesetzes wegen verpflichtet, der Dienststelle Raum und Wirtschaft mehrwertabgabepflichtige Informationen innert Frist mitzuteilen. Da die Fristen zum Teil nicht eingehalten werden, besteht aus Sicht der Finanzkontrolle Verbesserungspotenzial hinsichtlich Sicherstellung der Kommunikationswege.
Die Erträge aus dem Fonds sind in erster Linie zur Finanzierung von Entschädigungen zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen (Rückzonungen) zu verwenden. Überschüssige Mittel sollen hälftig für weitere kantonale Massnahmen der Raumplanung und für die Rückverteilung an die Gemeinden nach einem vom Regierungsrat festgelegten Schlüssel verwendet werden.
Da es noch zu keiner Entschädigung aufgrund von materieller Enteignung kam, belaufen sich die bisherigen Entnahmen aus dem Fonds auf Aufwendungen für die Fondsverwaltung. Wir empfehlen, über den dem Fonds belasteten Verwaltungsaufwand eine Abrechnung zu führen. Für die Beurteilung des Eintritts überschüssiger Mittel existiert zum jetzigen Standpunkt noch kein definierter Schwellenwert. Der Fonds deckt Entschädigungen von rückgezonten überdimensionierten Bauzonen. Wir empfehlen, vor der Festlegung einer Überschussgrenze, die eine Rückverteilung an die Gemeinden ermöglicht, eine Risikoanalyse über das Rückzonungs- und das damit verbundene Entschädigungspotential aufzubauen.
Um den kurz- bis mittelfristigen Fondsbestand abschätzen zu können, fliessen zurzeit veranlagte Einzonungen in den Forecast mit ein. Dieser lässt allerdings keinen Schluss zu, ob der Fondsbestand für einen konkreten entschädigungspflichtigen Fall ausreichen würde.
Prüfung Rechnung 2025 (rawi)
Im Berichtsjahr ist bei der Dienststelle rawi ein Staatsbeitrag in der Höhe von 2.8 Mio. Franken an die ETH Swiss GeoLab für die Jahre 2025 bis 2034 zugesichert und verbucht worden. Der Betrag von 2.52 Mio. Franken für die Jahre 2026 bis 2034 ist abzugrenzen und jährlich sind TCHF 280 zu verbuchen bzw. aufzulösen.
Im Berichtsjahr sind weitere Staatsbeiträge in der Höhe von TCHF 667 verbucht, welche nicht das Jahr 2025 betreffen. Diese Staatsbeiträge sind nicht periodengerecht verbucht und es wurde keine Rechnungsabgrenzung vorgenommen. Diese Abgrenzungsfehler führen weder einzeln noch insgesamt zu einer wesentlichen Fehlaussage im Rechnungsabschluss.