2025 hat die Finanzkontrolle bei den Dienststellen des Finanzdepartements (FD) 23 Prüfungen durchgeführt. Dem Departement sind das Departementssekretariat (FDDS) und die Dienststellen Finanzen (DFI), Personal (DPE), Immobilien (Immo), Steuern (DST) sowie Informatik (DIIN) angegliedert.
Die Prüfung der Rechnung in den Dienststellen des FD ergab, dass die Buchführung und die relevanten Informationen zur Jahresrechnung 2025 des Kantons Luzern den finanzrechtlichen Vorgaben entsprechen.
Die Prüfung der Beschaffungsprozesse in den Dienststellen Immo, DST und DIIN ergab, dass die Zuständigkeiten im Beschaffungswesen klar geregelt sowie Vorgehen und Verfahren definiert sind. Beschaffungsrechtliche Vorgänge werden erkannt und es wird mehrheitlich das korrekte Verfahren angewendet. Verbesserungspotential besteht in der Einhaltung der Publikationspflicht und bei den jährlich zu erstellenden Vergabestatistiken.
Es folgen weitere wichtige Feststellungen und Beurteilungen aus Prüfungen im FD.
Jahresrechnung 2025: Position Fiskalertrag (DST)
Der Fiskalertrag wurde infolge seiner Wesentlichkeit als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt der Jahresrechnung 2025 definiert. Im Jahr 2025 entfielen rund 49.4% des betrieblichen Ertrags auf die Position Fiskalertrag.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemässen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung der Jahresrechnung des Berichtszeitraums waren.
Der Fiskalertrag wird entsprechend § 52 der Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) erfasst. Der Regierungsrat hat zur periodengerechten Abgrenzung der Staatssteuererträge in § 52 Abs. 3 FLV eine regelbasierte Methode festgelegt. Die aktualisierte Methode wird erstmals für die Jahresrechnung 2025 angewendet.
Aufgrund der Wesentlichkeit führten wir verschiedene Prüfungshandlungen durch. Diese beinhalteten unter anderem:
- Besprechung des Vorgehens zur Berechnung der erwarteten Nach- und Rückträge für die Steuerperiode 2025.
- Prüfung, ob die Übergangsbestimmungen § 59 FLV eingehalten wurden.
- Beurteilung des Abgrenzungsmodells auf dessen Gesetzeskonformität und Willkür-freiheit.
- Durch Befragungen von Mitarbeitenden und dem Nachvollzug von Schlüsselkontrollen haben wir das Vorhandensein des internen Kontrollsystems im Abgrenzungsmodell des Fiskalertrags analysiert.
- Weiter beurteilten wir die Einschätzung der Dienststellenleitung bezüglich allfälliger Wertbeeinträchtigungen
Kantonaler Finanzausgleich (FDDS)
Gemäss § 1 Absatz 2 der Verordnung über den Finanzausgleich (FAV, SRL Nr. 611) werden die Finanzausgleichsleistungen durch die LUSTAT Statistik Luzern berechnet.
Im Rahmen der Schwerpunktprüfung wurde hinterfragt, ob mittels geeigneter Datenbeschaffung die Korrektheit und Richtigkeit der Datenbasis sichergestellt wird, die Berechnungen durch LUSTAT korrekt erfolgen und die Beitragsverfügungen entsprechend den angestellten Berechnungen erfolgen.
Alle Prüfungsziele wurden erreicht. Es bestehen zweckmässige und wirksame Schlüsselkontrollen. Die Prozessschritte sind umfassend und nachvollziehbar dokumentiert.
Nebenbeschäftigung (DPE)
Eine Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die nicht in der Stellenbeschreibung enthalten ist bzw. grundsätzlich nicht zum Pflichtenheft einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gehört. Die Nebenbeschäftigung kann besoldet oder unbesoldet sein, sie kann politischer, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein.
Das Personalgesetz (PG) und die Personalverordnung des Kantons Luzern unterscheiden zwischen untersagten und bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen sowie der Ausübung öffentlicher Ämter. Die Grundlagen zu Nebenbeschäftigungen sind im Personalhandbuch umfassend beschrieben.
Im Bereich der Nebenbeschäftigungen wirkt die DPE wenig auf die rechtsgleiche Anwendung des Personalrechts im Sinne von § 59 Absatz 2 PG hin. Zahlreiche Genehmigungen stehen seit längerer Zeit aus. Mitarbeitende müssten grundsätzlich im jährlichen Beurteilungs- und Fördergespräch die vollständige Meldung von Nebenbeschäftigungen bestätigen; dies wird in Teilen der Verwaltung lückenhaft umgesetzt. Auch für besoldete Urlaubstage zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen fehlen in der Mehrheit der Fälle die Bewilligung der Nebenbeschäftigungen durch die Vorgesetzten.
Da die zu bewilligenden Nebenbeschäftigungen in der Regel ohne Angaben zum Pensum eingereicht werden, lässt sich die Einhaltung des maximal zulässigen Gesamtpensums nicht systematisch überprüfen.
Einführung M365 (DIIN)
Der Projektablauf zur Vorbereitung und zum Einsatz von M365 und die damit verbundene Auslagerung von Informatikdienstleistungen erfolgte entlang der geltenden Anforderungen und internen Richtlinien.
Einige wichtige technische Voraussetzungen für den sicheren Betrieb von M365 befinden sich noch in einer Konzeptphase oder können erst mit Einführung von M365 getestet werden. Für die noch offenen technischen Diskussionspunkte wird zusammen mit der Datenschutzbeauftragten an einer Lösung gearbeitet.
Die späte Instruktion und Schulung der Mitarbeitenden im Bereich Klassifizierung sowie die noch notwendigen Tests zur Kompatibilität zwischen der Datenschutz- und Compliance-Plattform Microsoft Purview sowie den Fachanwendungen führen zu Verzögerungen. Die Einführung wurde rechtzeitig verschoben, um die Umsetzung der Schulung abzuwarten sowie um die noch pendenten technischen Anforderungen umsetzen zu können.